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Verkehrsrecht

 

Welche Arten von Ansprüchen kann der Geschädigte bei einem Autounfall geltend machen?

 

Der Geschädigte trägt für die ihm entstandenen Schäden die Darlegungs- und Beweislast. Dieser Grundsatz ergibt sich für den Bereich der Kraftfahrzeugschäden aus § 3 Nr. 7 PflVersG.

 

1. Schmerzensgeld – generell

 

  • Art und Umfang der eingetretenen Verletzungen
  • Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen
  • Umfang erlittener Schmerzen
  • Dauer einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit (MdE = Minderung der Erwerbsfähigkeit)
  • Verbleibender Dauerschaden
  • Schwere des Schuldvorwurfs gegenüber dem Schädiger
  • Mitverschulden des Geschädigten
  • Ästhetische Beeinträchtigung (Narben etc.)
  • Beeinträchtigungen des allgemeinen Lebensgefühls und der Freizeitgestaltung

2. Heilungskosten

 

Der ersatzpflichtige Personenschaden umfaßt auch die Heilungskosten. Grundsätzlich stellen sämtliche Arzt- und Behandlungskosten, die durch den Unfall entstanden sind, ausgleichspflichtige Schadenspositionen dar.

 

  • Eigenanteile für Zahnbehandlungs - Brillen - und Krankentransportkosten
  • Haushalts- Hilfskraft für eine Mutter
  • Ärztlich verordnete Kuraufenthalte (Sozialversicherungsträger zahlt nicht)
  • Auslandsbehandlungskosten, sofern diese medizinisch erforderlich sind
  • Kosten für kosmetische Narbenbehandlungen
  • Kosten für ein TV im Krankenhaus, sofern gesundheitsförderlich
  • Fahrtkosten zum Arzt

Bei Kassenpatienten: Sämtliche Positionen, die vom gesetzlichen Krankenversicherer nicht übernommen werden

3. Rente

 

Grundsätzlich wird ein Schmerzensgeldanspruch durch eine einmalige Zahlung des Schädigers abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte einen schweren Dauerschaden erlitten hat. In manchen Fällen erhält man jedoch auch eine lebenslange Rente, diese fällt jedoch in der Regel nicht höher aus als eine einmalige Zahlung.



4. Wegeunfall und Berufsgenossenschaft

 

Hat sich der Unfall für den Geschädigten auf dem Wege zur oder von der Arbeitsstätte ereignet, ist er gleichzeitig ein Arbeitsunfall im Sinne des § 550 RVO mit der Folge, dass die über die Berufsgenossenschaft bestehende gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig ist. Deren Leistungen umfassen die Heilbehandlung, die Rehabilitation, Übergangs- und Krankengeld sowie Leistungen an Hinterbliebene.



 5. Gesetzliche Rentenversicherung

 

Eine durch einen Verkehrsunfall eingetretene Dauerschädigung kann zugleich den Versicherungsfall in der Rentenversicherung im Sinne einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit auslösen. Ist der Verkehrsunfall zugleich ein Wegeunfall, können sich Leistungspflichten sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung als auch der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Höchstgrenze von 80 % des Jahresarbeitsverdienstes wie der Rentenbemessungsgrundlage kumulieren.



6. Verdienstausfall

 

a. Verdienstausfall bei Unselbstständigen (Arbeiter und Angestellte):

Sie haben einen Anspruch auf den Ihnen entstandenen Verdienstausfall. In den ersten 6 Wochen jedoch nicht, da der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist und die Schadensersatzansprüche in diesem Umfang auf ihn übergehen.

 

b. Verdienstausfall bei Selbstständigen:

Die Berechnung des Verdienstausfallschadens ist bei Selbständigen wesentlich komplizierter und aufwendiger. Eine Lohnfortzahlung findet nicht statt. Der durch den Unfall eingetretene Wegfall der Arbeitskraft begründet als solches noch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Erst wenn man durch den Wegfall der Arbeitskraft einen Schaden erleidet, hat man einen Anspruch auf Verdienstausfall. Insbesondere die Minderung des durch die berufliche Tätigkeit ansonsten erzielten Gewinns oder die Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft kommen hier in Betracht. Die Schadensbezifferung setzt entweder den Nachweis konkret entgangener Geschäfte oder einer Gewinnminderung voraus. Dieser Nachweis hängt von vielen Unbekannten ab und läßt sich häufig nur unter Mithilfe von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder entsprechenden Sachverständigen vornehmen.



7. Psychische Schäden

 

Auch seelische Schäden werden ersetzt.



8. Anwaltskosten

 

Die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sind Teil des vom Schädiger bzw. von der gegnerischen Versicherung zu erstattenden Schadens.

 

Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen.

 

Beachten Sie das Schadensersatzrecht beziehungsweise die Bedingungen des Versicherungsvertrages bei Kaskoschaden (Ihr Fahrzeugversicherer kommt für den Schaden auf) und bei Haftpflichtschaden (ein Dritter ist für den Ersatz des Fahrzeugschadens verpflichtet).

 

Andernfalls drohen Ihnen unter Umständen finanzielle Einbußen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz bei einem Spezalisten für Verkehrsrecht. In unserer Kanzlei sind Sie bestens beraten.



Nach dem Verkehrsunfall:

 

Am häufigsten beginnt die Arbeit der Anwälte direkt nach einem Unfall. Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Anwalt verweisen. Das hilft Ihnen, fehlerhafte Schuldeingeständnisse zu vermeiden, denn ein Anwalt beurteilt kompetent und mit Rechtssicherheit alle Haftungsfragen. Sie schätzen realistisch ein, welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber Ihrer Versicherung durchsetzen können.

 

Die Erfahrung zeigt: Unfallgeschädigte, die durch einen Anwalt vertreten werden, erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen.

 

Tipp: Mögliche Ansprüche werden erst durch kompetente Rechtsvertretung sichtbar. Oder hätten Sie gewusst, dass Ihnen nach einem nicht verschuldeten Unfall mit Personenschaden zum Beispiel Haushaltsführungskosten zustehen?

 

Im Falle eines Unfalls sind Sie meist auf sich allein gestellt. Hier ein paar Tipps, damit Sie Ihrem Recht später nicht hinterherlaufen müssen: !

 

  1. Unfallstelle sichern, sofort die Polizei und wenn nötig Rettungswagen rufen.
  2. Kühlen Kopf bewahren! Nicht vom Unfallgegner einschüchtern lassen.
  3. Keine spontanen Schuldanerkenntnisse abgeben!
  4. Nichts verändern, bevor die Polizei eintrifft. Wird doch etwas bewegt, Skizze anfertigen oder fotografieren.
  5. Unfallbericht ausfüllen. Am besten Ausdrucken und immer im Handschuhfach mitführen. Falls Sie den Unfallbericht nicht zur Hand haben, notieren Sie den Namen des Fahrers (Führerschein) und den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer des Unfallgegners. Gehen Sie mit diesen Daten sofort zum Verkehrsanwalt!
  6. Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie Unstimmigkeiten und falsche Sachverhalte.
  7. Lassen Sie sich vor Ort von nichts und von niemandem beeinflussen. Nehmen Sie keine »kostenlosen« Angebote von unseriösen »Unfallhelfern« (Abschleppunternehmen, Werkstätten, Mietwagenfirmen) an, mit denen die Abtretung Ihrer Schadensersatzansprüche verbunden ist.
  8. Wenn Sie über die Notrufsäule oder den Zentralruf der Haftpflichtversicherer mit der Versicherung Ihres Unfallgegners verbunden werden, lassen Sie sich auch von dieser nicht beeinflussen! Treffen Sie keine Vereinbarungen mit der Versicherung zum Beispiel über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder anderes. Die Versicherung des Gegners verspricht nur auf den ersten Blick schnelle Hilfe. Letztendlich ist sie nur daran interessiert, Ihnen so wenig wie möglich zu zahlen.
  9. Wenn die Versicherung bei Ihnen anruft oder sonst Kontakt mit Ihnen aufnimmt: Treffen Sie auch hier keine Vereinbarungen mit der Versicherung. Verweisen Sie die Versicherung einfach an Ihren Anwalt!

Bußgeldbescheid:

 

Wenn ein Bußgeldbescheid droht, gehen Sie auf jeden Fall zum Anwalt. Denn eine erfolgversprechende Verteidigung im Bußgeldverfahren lässt sich nur durchführen, wenn man sich des Beistandes eines Anwaltes bedient. Denken Sie daran: Sie können die Normen des Gerichtsverfahrens nicht im Einzelnen kennen. Und: Selbst ist man immer sein schlechtester Verteidiger. Argumente aus subjektiver Sicht können Sie eher be- als entlasten. Darüber hinaus kennt ein Anwalt die Fehlerquellen, etwa beim Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen. Anwälte erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen und kennen die Regeln, mit denen zum Beispiel ein Führerscheinentzug doch noch vermieden werden kann.

 

Auch wenn Sie meinen, dass die Sache aussichtslos sei, kann ein erfahrener Anwalt oft noch weiterhelfen.

 

 

 

Dr. jur. Sonja Tiedtke, LL.M.

Rechtsanwältin

Betenstraße 1

44137 Dortmund

Telefon: 0231 / 65 50 30

Telefax: 0231 / 65 50 32 0

E-Mail: info@anwalt-dr-tiedtke.de

 

Öffnungszeiten:

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Fr 08:00 - 13:00

 

 

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